§ 1 Vertragsabschluss

Der Abschluss des Chartervertrages erfolgt durch die schriftliche Buchungsanmeldung des Charterers und die schriftliche Bestätigung der Lanke Charter GmbH & Co. KG (im Folgenden Lanke Charter genannt). Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, so liegt darin ein neues Vertragsangebot, an welches die Lanke Charter 10 Tage gebunden ist. In dieser Zeit muss der Charterer dieses Angebot annehmen, andernfalls liegt kein gültiger Chartervertrag vor. Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung der Lanke Charter und den speziellen Buchungsunterlagen. Nebenabreden und Zusatzwünsche müssen in die Anmeldung und die Bestätigung aufgenommen werden.

§ 2 Kündigung, Zahlung und Vertragsrücktritt

Kommt der Charterer seiner Zahlungsverpflichtung zu den festgelegten Zahlungsterminen nicht nach, kann die Lanke Charter die Leistung verweigern. Die Anzahlung in Höhe von 50 % ist 14 Tage nach Vertragsschluss fällig. Die Restzahlung in Höhe von 50 % erfolgt 6 Wochen vor Fahrtbeginn. Einer Mahnung bedarf es nicht. Falls der Zahlungseingang nicht fristgerecht erfolgt, ist die Lanke Charter berechtigt, ohne vorherige Ankündigung die Yacht anderweitig zu verchartern. 

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare und außergewöhnliche Umstände wie Krieg, Unruhen, hoheitliche Anordnungen, Naturkatastrophen berechtigen beide Teile zur Kündigung. Hoch- und Niedrigwasser, Trockenheit, Schleusensperrungen oder ähnliche Gründe berechtigen nicht zur Kündigung.

Kann der Charterer die Charter nicht antreten, so hat er unverzüglich die Lanke Charter zu informieren. Gelingt eine Ersatzcharter, so hat der Charterer nur eine einmalige Bearbeitungsgebühr von € 100,- zu zahlen. Ebenso wird für Umbuchungen eine Bearbeitungsgebühr von € 100,- erhoben. Soweit bereits darüber hinausgehende Zahlungen geleistet wurden, werden diese zurückerstattet. Gelingt keine geeignete Ersatzcharter, hat der Charterer die komplette Chartergebühr zu zahlen.

Die Lanke Charter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittkostenversicherung.

§ 3 Kaution

Bei Übernahme der Yacht ist die Kaution in bar oder durch EC Kartenzahlung zu hinterlegen und wird bei zeitgerechter und ordnungsgemäßer Rückgabe der Yacht zurückerstattet. Für verlorene oder beschädigte Ausrüstungsgegenstände können von der Lanke Charter die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten von der Kaution einbehalten werden. Bei Beschädigungen, deren Höhe am Tage der Rückgabe nicht feststellbar ist, wird die gesamte Kaution solange einbehalten, bis die Schadenfeststellungen abgeschlossen sind und feststeht, dass den Charterer keine Ersatzpflicht trifft. Andernfalls erfolgt Rechnungsstellung und Abrechnung nach Behebung des Schadens.

§ 4 Versicherung / Pflichten des Charterers

Es besteht eine Vollkaskoversicherung für die Yacht sowie die Charterausrüstung. Daneben besteht eine Haftpflichtversicherung für Personen- und / oder Sachschäden bis zu einem Gesamtschaden von € 2.5 Mio. Die Versicherung deckt nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführte Schäden. Die Haftpflicht- Kaskoversicherung hat eine Selbstbeteiligung in Höhe der gezahlten Kaution, die der Charterer bei jedem Schadensereignis trägt. Die Versicherungsbedingungen des Versicherungsunternehmens sind Bestandteil dieses Chartervertrages und können auf Wunsch vor einem Vertragsabschluss schriftlich von der Lanke Charter angefordert oder in den Geschäftsräumen eingesehen werden.

Der Motor muss bei Betrieb laufend überwacht werden. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung entstehen, sind nicht versichert und gehen zu Lasten des Charterers.

Der Charterer verpflichtet sich:

  • Das Schiff im Sinne einer verantwortungsbewussten Führung zu handhaben und sich in jeder Situation so zu verhalten, als ob das Schiff sein eigenes wäre.
  • Nachtfahrten nicht vorzunehmen.
  • Bei Ankündigung von Windstärken ab 4Bft. die Müritz nicht zu befahren.
  • Keine Veränderungen am Schiff oder an der Ausrüstung vorzunehmen.
  • Das Schiff nur mit den in der Crewliste angegebenen Personen zu belegen (gilt auch für Kinder).
  • Den Törn so zu planen, dass auch bei schwierigem Wetter eine zeitgerechte Rückkehr möglich ist.
  • Das Schiff nicht an Dritte weiterzugeben oder zu vermieten.
  • Keine gefährlichen Güter an Bord zu führen.
  • Die Yacht nur im Notfall mit eigener Trosse schleppen zu lassen.
  • Die An- und Abmeldung beim Hafenmeister vorzunehmen, die Hafengebühren zu entrichten und die gesetzlichen Bestimmungen zu beachten.
  • Tiere nur nach vorheriger Anmeldung mit an Bord zu nehmen.
  • Keine gewerbliche Personenbeförderung zu betreiben.
  • Die anfallenden Reinigungs- und Wartungsarbeiten und Kontrollen durchzuführen.

§ 5 Verpflichtung im Schadensfall und Haftung

Der Charterer ist verpflichtet, jeden Schaden der Yacht oder der Ausrüstung, dessen Schadenssumme einen Betrag von € 150,- übersteigt oder der zur Fahruntauglichkeit der Yacht führt, unverzüglich der Lanke Charter anzuzeigen.

Tritt nach Übernahme des Schiffes durch den Charterer während der Charterzeit ein Schaden ein, der geeignet ist, die Fahrt ganz oder teilweise unmöglich zu machen, so hat der Charterer keinerlei Ansprüche gegen die Lanke Charter. Liegt ein Verschleißschaden oder ein sonstiger bei Übernahme durch den Charterer nicht erkannter Schaden an Rumpf oder Maschine vor, so hat der Charterer Anspruch auf Rückerstattung der anteiligen Chartergebühr für die Stunden / Tage (10:00 bis 18:00 Uhr), die die Yacht nicht genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche (insbesondere Reise-, Übernachtungskosten, Schmerzensgeld, Ersatz für entgangene Urlaubstage u.ä.) sind ausgeschlossen.

Bei Schäden am Schiff oder bei Personenschäden fertigt der Charterer eine umfassende Niederschrift über diese Schäden an und sorgt für eine schriftliche Gegenbestätigung durch die Polizei, den Hafenmeister, einen Arzt, Sachverständigen oder einen sonstigen Zeugen.

Die Lanke Charter ist bei Havarie, vorhersehbarer Verspätung, Verlust, Manövrierunfähigkeit, Beschlagnahme oder Behinderung des Schiffes durch Behörden oder Außenstehende unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Diebstahl der Yacht oder eines Ausrüstungsgegenstandes hat der Charterer Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Der Charterer hat dafür zu sorgen, dass Nachrichten mit Reparaturanweisungen ihn erreichen können. Unterlässt der Charterer die umgehende Anzeige eines anzeigepflichtigen Schadens der Yacht, so erlischt ein etwaiger Anspruch des Charterers auf Rückzahlung der geleisteten Kaution sowie Rückerstattung anteiliger Chartergebühren.

Eventuelle Regressansprüche aus der Charter sind spätestens 14 Tage nach Beendigung der Charter per eingeschriebenen Brief an die Lanke Charter geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Ansprüche werden ausgeschlossen. Der Schaden und das Schadensereignis muss dem Beauftragten der Lanke Charter bei Übergabe der Yacht angegeben werden.

Schadensersatzansprüche des Charterers werden beschränkt bis zur maximalen Höhe der vereinbarten Chartergebühr. Alle darüber hinausgehenden Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Lanke Charter oder sein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben.

Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Lanke Charter haftet nicht bei Krieg, Streik, Aufruhr, Naturkatastrophen, Verfügungen von hoher Hand, Sperrung von Fahrgewässern u.ä. Für alle Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die die Lanke Charter von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer die Lanke Charter von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten aus Rechtsverfolgungen,im In- und Ausland frei.

§ 6 Erfüllung

Die Bereitstellung der Yacht erfolgt an dem vereinbarten Ort. Ist dies nicht möglich, so ist die Lanke Charter verpflichtet, Mitteilung zu machen und für die Bereitstellung im nächsten Hafen zu sorgen. Etwaige Fahrtmehrkosten werden dem Charterer ersetzt.

Wird das Schiff nicht rechtzeitig von der Lanke Charter zur Verfügung gestellt, so berechtigt dies den Charterer nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Lanke Charter nicht innerhalb von 24 Stunden, gerechnet vom Beginn der Charterzeit ein klassenmäßig gleichwertiges Ersatzschiff zur Verfügung stellen kann. Bei einer mehrwöchigen Charter verlängert sich der Zeitraum auf 48 Stunden.

Während dieser Zeit hat die Lanke Charter die Kosten für eine Unterkunft des Charterers und der Crew in einem Mittelklasse Hotel nach seiner Wahl zu tragen. Dies betrifft nicht die Kosten der Verpflegung oder sonstige Ausgaben. Gelingt der Lanke Charter die Stellung eines Ersatzschiffes, so werden die von der Lanke Charter gezahlten Unterkunftskosten mit den zu erstattenden Chartergebühren bis zur Bereitstellung des Ersatzschiffes verrechnet. Gelingt die Bereitstellung eines Ersatzschiffes nicht, so werden dem Charterer alle geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurückerstattet, mit Ausnahme eines Betrages in Höhe der von der Lanke Charter gezahlten Unterkunftskosten, die dann vom Charterer zu tragen sind und die die Lanke Charter mit der Chartergebühr verrechnen kann. Weitergehende Ersatzansprüche wie z.B. die Erstattung von Reise-, Übernachtungskosten und Reiseversicherungsprämien sind ausgeschlossen.

§ 7 Übernahme des Schiffes

Dem Charterer wird das Schiff vollgetankt und mit einer Gasflasche sowie einer Reserveflasche übergeben. Ordnungsgemäßer Schiffszustand, vollständige Ausrüstung und Inventar werden anhand einer Checkliste vom Charterer überprüft und durch seine Unterschrift bestätigt. Die Bestätigung über den ordnungsgemäßen Schiffszustand umfasst alle sichtbaren Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung. Sind Schäden an diesen Teilen vorhanden, so sind diese bei Übernahme vom Charterer schriftlich auf der Checkliste / dem Ausrüstungsverzeichnis festzuhalten und von der Lanke Charter gegenzuzeichnen. Liegt eine schriftliche und gegengezeichnete Schadens liste nicht vor oder wird diese nicht erstellt, trägt der Charterer die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit entstanden ist.

Die Lanke Charter übernimmt für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Seekarten, die Anzeigegenauigkeit und Funktion der Instrumente und Echolots keine Gewähr. Schäden an der Yacht und Ausrüstung, die die Seetüchtigkeit der Yacht nicht beeinträchtigen (auch bei defektem Bugstrahlruder) und die Nutzung der Yacht erlauben, berechtigen nicht zur Minderung oder zum Rücktritt.

Für die Übergabe, das Ein- und Auschecken des Schiffes und die Überprüfung der Ausrüstung steht der Lanke Charter ein Zeitraum von 4 Stunden zu, gerechnet vom Beginn bzw. vom Ende der Charterzeit.

§ 8 Rückgabe

Nach Beendigung der Charter übergibt der Charterer der Lanke Charter das Schiff in ordnungsgemäßen Zustand. Eine Verlängerung der vereinbarten Charterzeit ist ohne Einwilligung der Lanke Charter nicht möglich. Bis zur Rückgabe der Yacht gilt jedoch der Chartervertrag als verlängert.

Jede Verspätung wird mit € 100,- pro Stunde berechnet. Verlorengegangene, beschädigte oder nicht mehr funktionsfähige Gegenstände sind der Lanke Charter nach der Rückkehr sofort anzuzeigen. Insbesondere sind Grundberührungen zu melden. Werden Schäden am Schiff, dessen Zubehör und Ausrüstung bei Rückgabe nicht angezeigt und von der Lanke Charter erst später festgestellt, trägt der Charterer die Beweislast, dass der Schaden nicht während seiner Charterzeit eingetreten ist.

Die Betankung wird nach Betriebsstunden abgerechnet. Dieses richtet sich nach dem gebuchten Bootstyp (siehe Preisliste). Meteorologische Ereignisse müssen durch flexible Törnplanung einkalkuliert werden. Der Charterer haftet für Schäden oder Kosten, die der Lanke Charter oder Dritten, z.B. spätere Crews, durch Nichteinhaltung des Vertrages entstehen. Die Lanke Charter ist berechtigt, diese Ansprüche Dritter im eigenen Namen gegenüber dem Charterer geltend zu machen. Falls der Charterer das Schiff an einem anderen Ort als dem vereinbarten verlässt, werden ihm die Kosten für die Rücküberführung des Schiffes zu Wasser oder zu Land berechnet, soweit diese Kosten nicht im Rahmen eines Versicherungsfalles von der Versicherung getragen werden.

Die Rückgabe gilt erst dann als erfolgt, wenn das Schiff wieder im Heimathafen ist. Wird das Schiff vom Charterer nicht im Besenreinen Zustand übergeben, so wird eine zusätzlich Reinigungsgebühr zu der für die Endreinigung vereinbarten berechnet. Eine vom Charterer verursachte Toilettenverstopfung wird mit € 100,- berechnet.

Kann das Schiff aufgrund seines Zustandes nicht rechtzeitig dem nachfolgenden Charterer übergeben werden, so haftet der Charterer wie bei einer verspäteten Rückgabe des Schiffes.

§ 9 Sonstiges

Mündliche Absprachen sind nur dann rechtswirksam, wenn sie von der Lanke Charter schriftlich bestätigt werden.

Bei Rechenfehlern werden die Gebühren gemäß der gültigen Preisliste korrigiert. Bei Druckfehlern sind Änderungen vorbehalten. Preiskorrekturen können auftreten, wenn sich die örtlichen Steuern und Abgaben,die in den Preisen enthalten sind, ändern.

Erfüllungsort ist der Betriebssitz der Lanke Charter bzw. der vereinbarte Übergabeort der Charteryacht. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Vertrags im Übrigen. Es kommt deutsches Recht zur Anwendung. 

Diese Geschäftsbedingungen gelten nicht für Vermittlungen von Yachtcharterleistungen, dann gelten die Charterbedingungen des jeweiligen Lanke Charter Partners, die dem Yachtcharterkunden vor Vertragsabschluss überreicht werden.

Für den Zahlungsverkehr, insbesondere den Anspruch des Vermieters auf Erhalt der Zahlung und Streitigkeiten wegen Mängel an Charteryacht und Ausrüstung, vereinbaren die Parteien die Anwendung deutschen Rechts. Als Gerichtsstand wird Berlin vereinbart. Sind einzelne Bestimmungen des Vertrages nichtig, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Jegliche Art von Nebenabsprachen bedarf zur Rechtsgültigkeit der Schriftform.